Allgemein Info

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Eigenheimzulage

Hinweis: Änderung ab 01.01.2006

Der Bau oder Kauf einer Immobilie wird vom Staat unterstützt. Seit 1. Januar 2004 gilt: Der Anspruch besteht nur, wenn die positiven Einkünfte bei Ledigen 70.000 Euro und bei Ehepaaren 140.000 Euro nicht übersteigen. Für jedes Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 30.000 Euro.
(Achtung: Die Einkommensgrenzen gelten für die Betrachtung eines Zweijahreszeitraumes.)

Die staatliche Förderung darf jeder Steuerzahler nur einmal im Leben und nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Andere Regeln gelten bei Scheidung oder wenn das Objekt vor Ablauf der Förderung wieder verkauft wird. Verheiratete können zwei Häuser oder Immobilien fördern lassen - eben jeder Partner eine.

Förderungsberechtigt ist, wer im Grundbuch steht und seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, also mindestens sechs Monate im Jahr hier lebt. Gefördert werden der Erwerb oder Bau von neuen Immobilien sowie der Kauf von Altbauten. Auch die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb eines Altbaus durchgeführt werden, werden gefördert.

Die Förderbeträge

Die Förderbeträge hängen von den Herstellungskosten ab. Die Grundförderung beträgt ein Prozent sowohl beim Alt- als auch beim Neubau - höchstens aber 125.000 Euro, pro Jahr maximal 1.250 Euro. Für jedes Kind, das zum Haushalt gehört und für das Kindergeld bezahlt wird oder ein Kinderfreibetrag genehmigt ist, gibt es zusätzlich 800 Euro. Gefördert wird über einen Zeitraum von acht Jahren.

Das Verfahren

Wer alle Anforderungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Förderung. Sie muss allerdings beim Finanzamt beantragt werden. Die Eigenheimzulage wird dann immer am 15. März eines Jahres an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt und nicht mehr mit der Einkommensteuer verrechnet. Für den Bauherren oder Immobilienkäufer wird sie so kalkulierbar.

Alt-Regelung

Für bereits laufende Förderungen sowie für Bauanträge und Kaufverträge bis zum 31. Dezember 2003 gelten die Förderungen nach altem Recht: 81.807 EUR für Alleinstehende bzw. 163.614 EUR für zusammenveranlagte Eheleute.


 

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