Mit Hartz IV wurde ein gewisses Einkommen und Vermögen bestimmt, das die Geldleistungen mindern kann. Dabei gibt es Einkommen und Vermögen, die von der Anrechnung ausgenommen sind und bestimmte Freibeträge.
a. Nicht zu berücksichtigendes Einkommen/vom Einkommen absetzbare Beträge
Als Einkommen nicht zu berücksichtigen sind zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld und Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet werden.
b. Absetzbare Beträge
Absetzbare Beträge führen zu einer Verminderung des anrechenbaren Einkommens, so dass entsprechend mehr Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zu zahlen ist.
Es handelt sich dabei um:
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
- Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
- Beiträge in angemessener Höhe zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
- Unter bestimmten Voraussetzungen geförderte Altersvorsorgebeiträge.
- Auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Für Erwerbstätige ein spezieller Freibetrag
Bestimmte Teile des Vermögens können nicht auf das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angerechnet werden und stehen der entsprechenden Person auch weiter zur Verfügung.
Für Barvermögen wird ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200 Euro je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 4.100 Euro und maximal jeweils 13.000 Euro.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, werden deutlich höhere Vermögensfreibeträge berücksichtigt (520 Euro pro Lebensjahr, maximal 33.800 Euro).
Verwendet der Inhaber seine Riester-Anlageformen, also Vermögen, das auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, nicht vorzeitig, wird dieses einschließlich seine Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt.
Kann der Inhaber das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten, ist weiteres Vermögen, dass der Altersvorsorge dient, bis zu einer Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 13.000 Euro).
Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, ebenso zum Beispiel ein angemessenes Kraftfahrzeug
Stand 01.2006 (Für Richtigkeit und Umfang auf Grund möglicher Gesetzesänderungen wird keine Gewähr übernommen)
