Im Jahr 2001 hat das Bundesverfassungsgericht eine Besserstellung von Eltern gegenüber Kinderlosen in der Sozialen Pflegeversicherung gefordert. Dies sollte insbesondere die Beitragsleistung künftiger Generationen innerhalb des Generationenvertrags der Sozialversicherung honorieren.
Im Rahmen der Umsetzung war jedoch recht früh klar, dass eine Beitragsentlastung für Eltern aufgrund millionenschwerer Defizite in der Sozialen Pflegeversicherung nicht zu realisieren ist.
Aus der Besserstellung der Eltern wird daher eine Schlechterstellung von Kinderlosen.
Die Beitragssätze in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) gliedern sich ab dem 01.01.2005: INFO
Die Bundesregierung erhofft sich durch diesen Zusatzbeitrag von den rund 11 Mio. Kinderlosen
zwischen dem 23. und dem 65. Lebensjahr in 2005 Mehreinnahmen von rund 0,7 Mrd. €.
Nach dem Gesetz werden Rentner zukünftig auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres den Kinderlosen-Malus entrichten, denn die Regelung sieht als Stichtag das Geburtsdatum 01.01.1940 vor.
Wer danach geboren ist und als kinderlos geführt wird, muss auch den Zusatzbeitrag zahlen. Hier ergibt sich ein deutlicher Beitragsvorteil zugunsten der PPV (private Pflegepflichtversicherung)
(GKV = gesetzliche Krankenversicherung)
