Eigentlich schien die Sache geklärt: Seit gut zwei Jahren können Kinder im Grundschulalter nicht mehr haftbar gemacht werden, wenn sie "einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug" verursachen. Der Gesetzgeber hatte zum 1. August 2002 das Haftungsalter von sieben auf zehn Jahre angehoben. Mit der Reform sollten Kinder vor den besonderen Risiken des "motorisierten" Verkehrs geschützt werden.
Allerdings hat der Gesetzgeber vergessen, einen ziemlich häufig vorkommenden Alltagsfall zu regeln: Was gilt, wenn Kinder ein ordnungsgemäß geparktes Auto zerbeulen? Sprich, den "ruhenden" Verkehr berücksichtigte der Gesetzgeber bei der Reform nicht. Dies will nun der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Gesetz zu weitreichend?
In einem der beiden heute verhandelten Fälle hatte ein Neunjähriger mit seinem Bruder und einem Freund ein Kickboard-Wettrennen veranstaltet und war dabei gegen einen geparkten BMW geprallt. Nach geltendem Recht bliebe der BMW-Fahrer auf seinem Schaden sitzen. Aber das Landgericht Trier gab dem BMW-Halter Recht. Der Gesetzeswortlaut reiche "offensichtlich zu weit" und müsse deshalb einschränkend interpretiert werden, begründeten die Richter. Denn die Jungs wären alt genug, um zu wissen, dass sich die nicht einmal als Spielstraße ausgewiesene Fahrbahn nicht als Rennbahn eignete.
Auch das Landgericht Duisburg, Vorinstanz im zweiten BGH-Fall, sah das so. Es entspreche der herrschenden Auffassung bei den Gerichten, erklärte ein Justiziar des Automobilclubs Europa. Sollte der BGH sich dem anschließen, dann sind Kinder in diesen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie bereits einsichtig genug sind, solche Situationen einzuschätzen.
Quelle: ARD-Tagesschau 30.11.2004
